Eigenheimer- und Siedlervereinigung Penzberg e.V.
Eigenheimer- und Siedlervereinigung Penzberg e.V.

Passen Sie auf Sich und Ihre Mitmenschen auf und bleiben Sie gesund!

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Das gerichtliche Mahnverfahren

Ein einfacher und kostengünstiger Weg um zu seinem Geld zu kommen

Im gerichtlichen Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann ein einem Urteil gleich stehender Vollstreckungstitel in Form eines Vollstreckungsbescheides erwirkt werden ohne dass es der Erhebung einer Klage und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Überdies hemmt bereits spätestens die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner die Verjährung.

Einzige Voraussetzung für die Durchführung des Mahnverfahrens ist, dass der mit dem Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, die nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig ist. Auf andere Ansprüche als Zahlungsansprüche ist das Mahnverfahren nicht anwendbar.

Eingeleitet wird das Mahnverfahren durch Einreichung eines vom Antragsteller vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruckes beim zuständigen Amtsgericht. Für Antragsteller, die ihren Wohnsitz in Bayern haben, ist für die Durchführung des Mahnverfahrens ausschließlich das zentrale Mahngericht in Coburg (Heiligkreuzstrasse 22 in 96441 Coburg) zuständig. Der amtliche Vordruck ist im Schreibwarenhandel erhältlich. Der Mahnantrag kann aber auch Online (www.online-mahnantrag.de) oder mit Online-Unterstützung über das Mahnportal der Bundesländer (www.mahngerichte.de) gestellt werden.

Die Kosten des Mahnverfahrens richten sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Die Gebühr für ein Mahnverfahren ohne anwaltlichen Beistand beträgt zum Beispiel:

  •   36,00 Euro bei einer Geldforderung in Höhe von 1.000.- Euro,
  •   80,50 Euro bei einer Geldforderung in Höhe von 5.000.- Euro,
  • 133,00 Euro bei einer Geldforderung in Höhe von 10.000.- Euro.

Bei einer berechtigten Forderung sind die Gebühr für das Mahnverfahren sowie anfallende Rechtsanwaltskosten und sonstige notwendige Auslagen vom Antragsgegner zu tragen.

Der Antrag auf Durchführung des Mahnverfahrens bedarf keiner Begründung. Das Gericht prüft den Antrag daher nur auf dessen formelle Richtigkeit. Ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch tatsächlich auch zusteht, wird vom Gericht nicht geprüft. Auch wird der Antragsgegner vor Erlass des Mahnbescheides nicht gehört. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss daher selbst prüfen, ob er dem Antragsteller die mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Geldforderung tatsächlich auch schuldet.

Ablauf des Mahnverfahrens

Der Ablauf des Mahnverfahrens richtet sich nach dem Verhalten des Antragsgegners.

  • Bezahlt der Antragsgegner die geltende gemachte Forderung innerhalb von zwei Wochen, ist das Mahnverfahren hiermit beendet. Weitere Verfahrenskosten sowie eine mögliche Zwangsvollstreckung können damit vermieden werden.
  • Hält der Antragsgegner die geltend gemachte Forderung für nicht berechtigt, sollte er Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides einzulegen. Eine Begründung des Widerspruches ist nicht erforderlich. Für eine zügige Bearbeitung sollte dabei möglichst das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden.

Wurde rechtzeitig Widerspruch erhoben, wird das Verfahren auf Antrag des Gläubigers und Zahlung der Kosten für das weitere Verfahren an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben und in einen Zivilprozess übergeleitet.

  • Bezahlt der Antragsgegner die geltend gemachte Forderung nicht und legt er innerhalb der zweiwöchigen Frist auch keinen Widerspruch ein, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid. Das hierfür benötigte Formular erhält der Antragsteller zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides muss vom Gläubiger innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner wiederum innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch einlegen.

Bei einem fristgerechten Einspruch wird das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht abgegeben.

Vor- und Nachteile des Mahnverfahrens

Für unstreitige Ansprüche bietet das Mahnverfahren im Vergleich zur Klage eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, die Verjährung eines Geldanspruches zu hemmen sowie einen Vollstreckungstitel zu erlangen, mit welchem der Gläubiger seine Geldforderung durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen kann. Ein weiterer Vorteil des Mahnverfahrens liegt auch darin, dass für dieses Verfahren kein Anwaltszwang besteht. So können im Mahnverfahren auch Geldansprüche über 5.000.- Euro, anders als bei einer Klage vor dem Landgericht, ohne Rechtsanwalt geltend gemacht werden.

Ein Nachteil des Mahnverfahrens liegt sicherlich darin, dass die Verfahrensdauer eines anschließenden Zivilprozesses um die Dauer des Mahnverfahrens verlängert wird, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch bzw. gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt. Ist wegen eines strittigen Anspruches mit einem Widerspruch bzw. Einspruch zu rechnen und droht ein Vermögensverfall des Schuldners, sollte daher, ohne vorher ein Mahnverfahren durchzuführen, sofort Klage erhoben werden.

Weitere Informationen zum Mahnverfahren erhalten Sie über das Online-Mahnportal der Bundesländer unter www.mahngerichte.de.

         

Karl Schmelzing
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.

Aufruf für eine zukunftsorientierte Eigenheim-Politik

Aufruf für eine zukunftsorientierte Eigenheim-PolitikFoto: Gerhard Seybert/Adobe Stock

Wohneigentum fördern, Wohnraum sichern

Wir rufen die neue Regierung dazu auf, Wohneigentum als zentrale Säule der Gesellschaft zu stärken und den Traum vom Eigenheim nicht weiter zu erschweren, sondern Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Erwerb und Bau von Wohneigentum fördern. Deutschland hat im internationalen Vergleich weiterhin eine auffallend niedrige Eigenheimquote, was sowohl für Familien als auch für den Wohnungsmarkt proble­matisch ist. Eigenheimbesitz leistet einen wesentlichen Beitrag zur langfristigen Wohnraumversorgung: Jeder, der erstma­lig ein Eigenheim bezieht, gibt eine Mietwohnung frei und setzt damit eine Umzugskette in Gang, die nachweislich positive Effekte auf den gesamten Wohnungsmarkt hat.

Um diese Entwicklung zu unterstützen, bedarf es konkreter Maßnahmen, wie einer Reform der Grunderwerbsteuer, die insbesondere Erstkäufern zugutekommt, und einer Vereinfachung von Bau- und Genehmigungsverfahren. Zudem müssen Förderprogramme für den Bau und die Modernisierung von Eigenheimen zugänglicher und unbürokratischer gestaltet werden, um die Kostenbelastung zu senken und die Investitionsbereitschaft zu fördern.

Der Zugang zu Wohneigentum darf nicht länger ein Privileg für wenige sein, sondern muss als Baustein für Stabilität und Lebensqualität in der Mitte der Gesellschaft verankert bleiben.

EHVD

Die detaillierte Beschreibung der Leistungen vom Eigenheimerverband

Expertentipp – Rechtssicherheit beim Balkonkraftwerk

Rechtssicherheit beim BalkonkraftwerkFoto: Robert Poorten/ Adobe Stock

Die Montage eines Photovoltaikmoduls für ein Balkonkraftwerk stellt nach einem Urteil des Amtsgerichtes Konstanz vom 09.02.2023 (Az.: 4 C 425/22) eine bauliche Veränderung dar, welche grundsätzlich der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Wohnanlage durch das Modul grundlegend umgestaltet wird oder einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt werden.

Denn § 20 Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) soll nicht den veränderungswilligen Eigentümer unterstützen, sondern stellt im Gegenteil eine Veränderungssperre dar, die angibt, wann eine bauliche Umgestaltung keinesfalls erfolgen darf. Auch aus der Privilegierung in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient, kann nicht hergeleitet werden, dass über die privilegierten Wall-Boxen hinaus ein Photovoltaikmodul außen am Balkon angebracht werden darf.
 

Für nur 35,00 EUR Jahresbeitrag für eine Einzelmitgliedschaft erhalten Sie u.a.:

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  • Haus- und Grundstück­haft­pflicht­ver­sicherung, Bau­herren­haft­pflicht­versicherung und weitere maß­ge­schneiderte Zusatz­ver­sicherungen
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Denn der Gesetzgeber wollte nach der Gesetzesbegründung mit dieser Privilegierung ausdrücklich nur das Aufladen eines Fahrzeuges zu Hause ermöglichen. Dass hierunter auch weitere privi­legierte bauliche kli­ma­schüt­zen­de Veränderungen zu subsumieren seien, ist nach Ansicht des Gerichtes rechtlich nicht haltbar. Denn für den Gesetzgeber wäre es möglich gewesen, in § 20 WEG einen eigenen Absatz „Klimaschutz“ als allgemein privilegiert aufzunehmen. Stattdessen blieb es bei dem in keinerlei inneren Zu­sam­men­hang stehenden Sammelsurium von § 20 Absatz 2 Satz 1 WEG.

Rainer Schmitt

Zur Jahreshauptversammlung am 01.03.2024

Liebe Mitglieder und Freunde des Eigenheimer-und Siedlerverein Penzberg e.V. Ich möchte mich bei allen die zu unserer Jahreshauptversammlung gekommen sind und denen die mitgeholfen haben, das alles so gut geklappt hat ein herzliches Vergelsgott sagen. Den ersten Bürgermeister Stefan Korpan, Herrn Markus Eppenich Vizepräsidenten des Eigenheimerverband Bayern e.V. und Eigenheimerverband Deutschland e.V. möchte ich für ihre Worte an unsere Mitglieder recht herzlich bedanken und natürlich unseren Referenten Herrn Rainer Kappelar von der Energiewende Oberland. Dieses Jahr stand unsere Vorstandswahl wieder an, mit Ausnahme von zwei Personen, die sich heuer nicht mehr zur Wahl aufstellen Liesen, wurde wieder die alte Vorstandsriege gewählt. Wir konnten für die Vorstandschaft Yanick Timo Böge als neuen Beirat dazugewinnen und Florian Geyer wurde als Revisor gewählt. Leider hate unsere örtliche Presse ( das Gelbe Blatt, Penzberger Merkur ) kein Interesse an unserer Veranstaltung. Dennoch möchte ich mich über Facebook und Instagram im Namen der Vorstandschaft bei allen bedanken.

  1. Vorstand

Jürgen Welk

Mitgliederzeitschrift „Eigenheimer Magazin“ - online auch als App oder bei Readly

Eigenheimer Magazin - Januar

Unsere Zeitschrift „Eigenheimer Magazin” wird seit Gründung des Bayerischern Siedler- und Eigenheimerbundes e.V. (jetzt Ei­gen­hei­mer­ver­band Bayern e.V.) für alle Ver­bands­mit­glie­der herausgegeben. Die 40-seitige Mo­nats­zeit­schrift hat eine Auf­la­ge von über 83.000 Exemplaren. Verantwortlich für den Inhalt: Beatrice Wächter.

Jeden Monat informiert die illustrierte Mitgliedszeitschrift über aktuelle woh­nungs­po­li­ti­sche Themen, die neueste Ge­setz­ge­bung, einschlägige Recht­spre­chung, Steuer-, Ren­ten-, Ver­si­che­rungs- und Verbraucherschutzfragen bis hin zu Fragen des Natur- und Umweltschutzes. Unsere Mitglieder erhalten Ratschläge für das Haus, die Wohnung und den Garten. In dem Bereich Fachinformationen finden Sie ausgewählte Artikel aus unserer Verbandszeitschrift.

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Ein Biotop fürs Wohnzimmer

FlaschengartenFoto: Anna/Adobe Stock
Flaschengärten sind im Zimmer ein echter Hingucker! Basteln lassen sich diese kleinen Biotope leicht mit einem alten durchsichtigen Bonbonglas (Flohmarkt), in welches Sie eine Schicht Dachgartensubstrat einfüllen. Die Schichtdicke richtet sich nach der Ballengröße der verwendeten Pflanzen.
Zu hohe Ballen kürzen Sie vorsichtig ein. Geeignete Pflanzen sind z.B. Ficus microcarpa, genannt F. „Ginseng“ (Vorhangfeige), Ficus pumila (Kletterfeige), Fittonia verschaffeltii, genannt F. „Mosaic“ (Mosaikpflanze), Moose oder kleinwüchsige Farne. Die sparsame Wasserversorgung lässt sich gut mit einer Injektionsspritze (aus der Apotheke) bewerkstelligen.
 

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Der überabeitete Flyer von Herrn Karl Off zum Obstbaumschnitt

Flyer Obstbaumschnitt 10.11.2022.pdf
PDF-Dokument [141.7 KB]
 
 
Grün bis in den Himmel
Eine Fassadenbegrünung hat große positive Auswirkungen auf die Temperaturen im Haus und auf das Stadtklima. Welche Arten der Begrünung es gibt und wie Sie die für Sie richtige auswählen lesen Sie hier
Foto: ArTo, Adobe Stock

Der Autor Martin Machowecz hat schon immer davon geträumt, ein Haus zu besitzen. Jetzt baut er selbst und trifft auf Unverständnis: Ist er ein Klimasünder, Egoist, Spießer? Ein spannender Artikel aus ZEITmagazin 9/2022 mit dem Präsidenten des EHVB, Wolfgang Kuhn, im Interview.

Den ganzen Beitrag können Sie hier lesen:

https://www.eigenheimerverband.de/aktuelles/meldungen/Einfamilienhaus-Glueck-allein/

Für Obstbaumschnitt der Flyer von Herrn Karl Off

von Schlehdorf

A4 Flyer Obstbaumschnitt.pdf
PDF-Dokument [89.0 KB]

Pressemitteilung Das Gebe Blatt

Neues vom Eigenheimerverband

Jahreshaupversammlung 2021

Bericht:  Das GelbeBlatt

 

 

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